Satzung

für den

 

Verband der niedergelassenen Diabetologen in Thüringen e.V.

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

„Verband der niedergelassenen Diabetologen in Thüringen“

 

Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

Der Verband ist ein Zusammenschluss der Diabetologen in Thüringen, die in einer Schwerpunktpraxis niedergelassen sind, zu Wahrung, Förderung und Vertretung der berufspolitischen und sonstigen Belange bei Behörden, ärztlichen und sonstigen Organisationen, insbesondere bei Krankenkassen, Ärztekammer und kassenärztlichen Vereinigungen.

Der Zweck des Verbandes ist es, die Betreuung von Menschen mit Diabetes mellitus im Sinne der St. Vincent Deklaration der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen Diabetesförderation zu fördern.

 

Zur Erreichung dieses Zweckes ist es insbesondere Aufgabe des VDNT, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu beraten sowie bei der Wahrnehmung der Interessen der Diabetologen zu unterstützen und die Vermittlung von Wissen und beruflichen Fähigkeiten zu fördern.

 

Der Verband arbeitet mit dem Berufsverband BVND und der Regionalgesellschaft Thüringen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) zusammen.

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der VDNT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckse im Sinne des Abschnittes „steuergünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Drittmittel

 

Der Verband kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit (3) Mittel Dritter (Sponsorenbeiträge) erwerben, einsetzen und verwalten.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder thüringische Arzt mit der Zusatzbezeichnung Diabetologe DDG oder einer adäquaten Qualifikation, der in einer Schwerpunktpraxis tätig ist, werden.

 

Fördernde Mitglieder können alle Personen, Gesellschaften und Unternehmen werden, die den Zwecken des Verbandes dienlich sind.

 

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Vereinigung an.

 

Jedes ordentliche Mitglied des VNDT hat das Recht, nach  Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des VNDT nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.

 

Die Mitglieder haben den VNDT bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen und die Satzung und Beschlüsse des VNDT einzuhalten.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Die Austrittserklärung wird nur am Ende eines Kalenderjahres wirksam und muss bis spätestens 30.09. des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

 

Ein Mitglied kann aus dem VNDT auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

 

Ausschließungsgründe sind:

 

  1. grober Verstoß gegen die Ziele des VNDT
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des VNDT
  3. Nichterfüllung der Beitragspflicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Vorstand innerhalb eines Kalendermonats ab Zugang des Ausschließungsbescheides zu.

 

 

§ 6

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt und ist im Januar fällig, d.h. bis zum 31.01. auf das Konto des VNDT.

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.

Die Mitgliederversammlung ist durch Schreiben an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und, sofern Satzungsänderungen beantragt sind, unter Angabe der Änderungsvorschläge anzukündigen. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher einzureichen und zu begründen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des gesamten Vorstands
  3. Wahl des neuen Vorstands
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Jede Änderung der Satzung
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung der Vereinigung
  9. Festsetzung des Jahresbeitrages

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen.

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit der ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl der eingetragenen Mitglieder übersteigt, beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

1.      Zusammensetzung

 

Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandmitgliedern:

 

  • Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Beisitzer
  • Schatzmeister
  • Pressesprecher

 

Der Vorstand kann eine AssistenIn als SchriftfüherIn berufen.

 

Der Vorstand vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in vorstehender Zusammensetzung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Neuwahl hat vorher auf Antrag einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten mehr als 50%, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat die Ersatzwahl innerhalb eines Jahres durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

 

2.      Aufgaben

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann hierzu Arbeitsgruppen einsetzen.

Seine Aufgaben sind insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, des Schriftverkehrs und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

 

3.      Arbeitsweise

 

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich und werden vom ersten Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung muss außerdem innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung beantragen.

Die Ladung zu einer Sitzung hat vier Wochen vorher unte Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.

Von jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Der Vorstand kann in schriftlichen, fernmündlichen oder anderen Verfahren der Telekommunikation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Eine schriftliche Bestätigung ist in jedem Falle innerhalb von vier Wochen notwendig.

 

 

§ 10

 

Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überprüfen jährlich die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11

 

Auflösung der Vereinigung

 

Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser muss eine Vorstandssitzung vorausgegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muss mindestens ein und höchstens 3 Monate liegen. Für die Beschlussfassung der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen notwendig.

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Diabetesstiftung zu Bekämpfung der Zuckerkrankheit (zuständiges Finanzamt Leverkusen) mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke zur Förderung der Versorgungsqualität von Personen mit Diabetes mellitus gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§12

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitglieder der Gründungsversammlung am 20.08.2004 und nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Weimar, den 20.08.2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer der Gründungsversammlung des VNDT am 20.08.2004

 

 

DM Lange, Wolfgang

Dr. Rieger, Adelheid

Dr. Fahr, Rainer

Dr. Peuker, Mathias

Dr. Kanis- Banduhn, Kerstin

Dr. Fliegel, Martina

Dr. Müller, Christoph

Dr. Haschen, Silke

Dr. Mohaupt, Elke

Dr. Gerlach, Gudrun

Dr. Wöllner, Frank

Dr. Raith, Sigrid

Dr. Brendel, Thomas

Dr. Büchner, Heinz

Dr. Reuter- Ehrlich, Katrin

Dr. Schlecht, Karin

DM Wehr, Martina

Dr. Rolle, Frank